Äquivalenzprinzip

Äquivalenzprinzip
I. Besteuerung:1. Begriff:  Besteuerungsprinzip, nach dem sich die Höhe der Abgaben nach dem Empfang staatlicher Leistungen durch den Staatsbürger richtet. Für den Nutzen, den die Bürger aus öffentlichen Gütern und Diensten ziehen, sollen sie aus Gründen der Allokation ein marktpreisähnliches Entgelt zahlen.
- 2. Formen: a) Individuelle Äquivalenz: Äquivalenz bez. einzelner Personen; kaum realisierbar, bei manchen Leistungen nicht gewollt.
- b) Gruppenmäßige Äquivalenz: Äquivalenz bez. von Gruppen, v.a. regional abgegrenzter Gruppen; wichtiges Kriterium für die Bemessung  öffentlicher Einnahmen und deren Verteilung im aktiven Finanzausgleich.
- Beurteilung: Nach heutiger Meinung ist das Ä. unbrauchbar, da der Nutzen i.d.R. nicht praktikabel messbar und individuell zurechenbar ist.
- Gegensatz:  Leistungsfähigkeitsprinzip.
II. Privatversicherung:Grundlegendes Kalkulationsprinzip, das die Gleichheit von Leistung und Gegenleistung fordert. Dem zufolge soll für ein versicherungstechnisches Risiko eine Risikoprämie (Preis für den Versicherungsschutz) entsprechend seinem Schadenerwartungswert (erwartete Versicherungsleistung) erhoben werden. Es existieren unterschiedliche versicherungsmathematische Kalkulationsverfahren in den einzelnen Versicherungssparten.
III. Sozialversicherung:In der gesetzlichen Rentenversicherung gilt das Ä. nur eingeschränkt, hier bilden die sog. persönlichen  Entgeldpunkte (§ 66 SGB VI) den individuellen Faktor der  Rentenformel. Dies garantiert, dass die Höhe der Rente auch von der Beitragsleistung des Einzelnen abhängt.
- Beurteilung: Angesichts der wohlfahrtsstaatlichen Zielsetzung, auch bei niedrigen Erwerbseinkommen zu einer ausreichenden Altersversorgung zu kommen, wird dieser Tatbestand gelegentlich dahingehend kritisiert, dass eine gewisse Umverteilung von den hohen zu den sehr niedrigen Renten möglich sein müsste. Dies geschieht auch, z.B. durch die Rente nach Mindesteinkommen und durch andere Formen „versicherungsfremder Leistungen“. In der gesetzlichen Krankenversicherung ist die beitragsfreie Mitversicherung von Familienangehörigen eine Abweichung vom Ä.
- Vgl. auch  Sozialpolitik, Gestaltungsprinzipien.
IV. Lohn und Leistung:Grundsatz des leistungsgerechten Lohns (Lohngerechtigkeit). Bezieht sich nicht auf eine Festlegung der absoluten Lohnsumme, sondern fordert, dass die relative Lohnhöhe, also die Verhältnisse der einzelnen betrieblichen Löhne zueinander, den jeweiligen Leistungen entsprechen.
- Das Ä. beinhaltet: a) Forderung nach Äquivalenz von Lohn und Anforderungsgrad (Arbeitsschwierigkeit), errechenbar durch eine geeignete Lohnsatzdifferenzierung: Mithilfe der  Arbeitsbewertung sind die Anforderungsgrade der einzelnen Arbeitstätigkeiten als Grundlage für die arbeitsplatzweise Differenzierung der Lohnsätze auf der Basis der  Normalleistung zu bestimmen.
- b) Äquivalenz von Lohn und Leistungsgrad (persönliche Leistung), erreichbar durch die Wahl einer geeigneten Lohnform: Durch die Differenzierung des Lohns für einzelne Arbeitstätigkeiten nach dem persönlichen Arbeitsergebnis im Vergleich zur Normalleistung. Ökonomisch würde das Ä. eine „marktleistungsgerechte“ Entlohnung fordern, in der sich die relative Knappheit der Arbeitsleistung und des mit ihrer Hilfe erzeugten Produktes niederschlägt.

Lexikon der Economics. 2013.

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